- 683 - 1248. Oktober 15. Breslau. f. 5. p. Dionys. Jakob Archidiakon von Lüttich päpstlicher Legat in Polen, Preussen und Pommern, entscheidet auf Grund der Urkunde unter No. 682 und auf den Rath guter Männer, in Sonderheit der Bischöfe P(randota) von Krakau und N(anker) von Lebus, dass der vertriebene Abt Ludwig und seine Genossen das Kloster Kamenz wieder eingeräumt erhalten, der Kantor B(oguzlaus) und der Breslauer Domherr Eicardus (Hecheardus) dieselben feierlich einführen, die etwa noch in Kamenz vorhandenen Augustiner Jin das Sandstift zurückkehren, die Einkünfte des laufenden Jahres beide Parteien zu gleichen Theilen haben (doch unter Abrechnung des bereits Verzehrten für die Augustiner), der Abt des Sandtiftes die Schaafheerde des Klosters wieder auf den Stand bringen soll, wie sie seine Brüder bei ihrem Eindringen in Kamenz vorfanden (ausgenommen 25 Stück und die etwa eines natürlichen Todes gestorbenen, von denen jedoch die Felle abzuliefern sind), dass ferner der Abt vom Sandstifte die Kamenzer Mühle so wieder herzustellen hat, wie sie zur Zeit der Vertreibung der Cisterzienser war, und nicht minder alle Bücher, Ornamente und Privilegien zu restituiren, wogegen Bischof Thomas den Abt Vincenz und den Bruder Johann, genannt Moritz, vom Banne lossprechen und dem Sandstifte bis vor der Octave des nächsten Martinstages sieben Mark jährliehen Zinses anweisen wird. Diese Entscheidung haben dann beide Parteien gebilligt. Or. Staats-Archiv Kamenz 6, mit dem Siegel des Legaten. Eine zweite Ausfertigung, Kamenz 7 (in deutscher Uebersetzung bei Frömrich, Kamenz, Seite 13-18), welche ausser diesem Siegel noch die wohlerhaltenen Siegel der Bischöfe Prändota und Nanker angehängt hat, giebt wie hier in den Parenthesen angedeutet wird, die Namen vollständiger, dagegen fehlen die dem Abte des Sandstiftes aufzulegenden Verpflichtungen, und nach der Entscheidung über die Wiedereinführung der Cisterzienser wird nur noch der dem Sandstifte zu gewährende Zins als gutwilliges Zugeständniss der Gegenpartei angeführt. Uebrigens sind beide Urkunden durchaus unverdächtig. Pfotenhauer hat in seinem Kamenzer Urkundenbuche S. 5 bis 7 die Texte beider Urkunden aus den Originalen neben einander abgedruckt. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |